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Zuständiges Gericht
Welches Verwaltungsgericht ist zuständig?
Ein Klageverfahren darf nicht bei irgendeinem Gericht des zuständigen Gerichtszweiges eingeleitet werden. Die Klage muss vielmehr bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Denn jeder Bürger hat das Recht, dass nur der "gesetzliche", also der nach abstrakten und vor Klageerhebung formulierten Regeln festgelegte Richter sein Verfahren bearbeitet.
Welches Gericht in einem konkreten Fall für die Einleitung des Klageverfahrens zuständig ist, ergibt sich meist aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die in einem Bescheid oder Widerspruchsbescheid enthalten ist. Wenn ein solcher Bescheid nicht vorliegt, lässt sich das zuständige Gericht nach den folgenden Regeln ermitteln:
- Für das Klageverfahren erster Instanz sind in den meisten Fällen - immer dann, wenn es keine anderslautende Sondervorschrift gibt - die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (§ 45 VwGO).
- Nur in wenigen im Gesetz genau aufgezählten Fallgruppen muss eine Klage bei dem Oberverwaltungsgericht erhoben werden (§§ 47, §48 VwGO, §7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ).
- Dies gilt vor allem für die Kontrolle von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (z.B. Bebauungspläne) sowie für Klagen im Zusammenhang mit Großvorhaben wie Straßenbauprojekten, Atomanlagen, Müllverbrennungsanlagen usw. Allerdings ist für die Einleitung eines Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ein Prozessbevollmächtigter, etwa ein Rechtsanwalt, nötig (Anwaltszwang).
- Regeln für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts finden sich in zwei Gesetzen:
§ 52 VwGO legt fest, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit richtet. Beispielsweise ist für die Klage gegen eine Bauordnungsverfügung oder für die Klage auf Erlass eines sozialhilferechtlichen Bescheids dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Bescheid erlassen worden ist oder erlassen werden soll. Welches Verwaltungsgericht für welchen Ort in Nordrhein-Westfalen konkret zuständig ist, ergibt sich aus § 17 JustG NRW. - Aus den hier vorgestellten Regeln ergibt sich, dass nicht jede verwaltungsgerichtliche Klage eines Bürgers in Nordrhein-Westfalen auch vor einem Verwaltungsgericht dieses Bundeslandes erhoben werden kann. So muss etwa eine Klage gegen den Bescheid einer Bundesbehörde in vielen Fällen an dem für den Sitz dieser Behörde zuständigen Gericht erhoben werden; das kann also beispielsweise das Verwaltungsgericht in Berlin sein.
Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Telefon: 02 51-5 05 - 0
Telefax: 02 51-5 05 - 3 52
Internet: http://www.ovg.nrw.de
Verwaltungsgericht Aachen
Adalbertsteinweg 92
im Justizzentrum
52070 Aachen
Telefon: 02 41 - 9425 - 0
Telefax: 02 41- 9425 - 83260
Internet: http://www.vg-aachen.nrw.de
Verwaltungsgericht Arnsberg
Jägerstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 0 29 31-8 02 - 5
Telefax: 0 29 31-8 02 - 4 56
Internet: http://www.vg-arnsberg.nrw.de
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11-88 91 - 0
Telefax: 02 11-88 91 - 4000
Internet: http://www.vg-duesseldorf.nrw.de
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen
Telefon: 02 09-17 01 - 0
Telefax: 02 09-17 01 - 1 24
Internet: http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln (Eingang Burgmauer)
Telefon: 02 21-20 66 - 0
Telefax: 02 21-20 66 - 4 57
Internet: http://www.vg-koeln.nrw.de
Verwaltungsgericht Minden
Königswall 8
32423 Minden
Telefon: 05 71 / 88 86 - 0
Telefax: 05 71 / 88 86 - 3 29
Internet: http://www.vg-minden.nrw.de
Verwaltungsgericht Münster
Piusallee 38
48147 Münster
Telefon: 02 51-5 97 - 0
Telefax: 02 51-5 97-2 00
Internet: http://www.vg-muenster.nrw.de
(Achtung: Das Verwaltungsgericht Münster wird derzeit umfassend renoviert und zieht daher vorübergehend um. Seit dem 19. November 2018 befindet sich das Gericht an der Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster.)