
Wann kann ich geschieden werden?
Grundsätzlich kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es kommt nicht darauf an, wer „schuld“ daran ist, dass die Ehe gescheitert ist. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner länger als ein Jahr voneinander getrennt leben, sich also über einen längeren Zeitraum bestätigt hat, dass ein eheliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist, und dass außerdem zumindest einer der Ehepartner ernsthaft und nachhaltig ablehnt, mit dem andern weiter verheiratet zu sein.
Näheres erfahren Sie in der Broschüre "Was Sie über das Eherecht wissen sollten".
Ich bin Ausländer/in - welches Scheidungsrecht gilt für mich?
Bei Ehepartnern, die beide eine gemeinsame und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ist das gemeinsame (ausländische) Heimatrecht anzuwenden. Danach gibt es abweichende Voraussetzungen für die Scheidung.
Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gilt das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes. In Deutschland lebende Ausländer werden also nach deutschem Recht geschieden, wenn sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und auch nicht früher während der Ehe eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten.
Was geschieht bei der Scheidung mit unserer gemeinsam angesparten Rente?
Warum will das Familiengericht bei der Scheidung etwas über meine Rentenansprüche wissen?
Gleichzeitig mit der Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch, allerdings nur, wenn sich die Scheidung nach deutschem Recht richtet. Richtet sich die Scheidung nach ausländischem Recht kann der Versorgungsausgleich auf Antrag durchgeführt werden. Der Versorgungsausgleich ist zum 01.09.2009 reformiert worden. Vereinfacht gesagt, werden heute im Rahmen des Versorgungsausgleichs alle Versorgungs – und Rentenansprüche, die die Parteien während der Ehezeit erworben haben, hälftig geteilt.
Um die Höhe der Rentenanrechte zu erfahren, müssen die Rentenkonten der Parteien „geklärt“ werden. Daher müssen die Parteien nach Zustellung des Scheidungsantrags den übersandten V 10 Bogen ausgefüllt dem Familiengericht übersenden. In diesem V 10 Bogen sind alle Rentenanrechte aus der gesetzlichen Versicherung (Deutsche Rentenversicherung), aus Betriebsrenten, öffentlichen Zusatzversorgungen (z.B. KZVK), Riester – und Rürup – Renten sowie Lebensversicherungen einzutragen. Das Gericht fordert daraufhin von allen genannten Versorgungsträgern eine entsprechende Auskunft an.
Dieses Verfahren nimmt zumeist drei bis vier Monate in Anspruch. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen bei der Kontenklärung auch schon vor Beginn des Scheidungsverfahrens (Kontakt über das Telefonbuch oder der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung).
Wo kann ich die Scheidung einreichen?
Kann ich mich auch ohne Anwalt scheiden lassen?
Zuständig für Scheidungen ist das Familiengericht (Amtsgericht) am Wohnort des Ehepartners, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, anderenfalls das des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner.
Im Scheidungsverfahren selbst ist auf jeden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vorgeschrieben. Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht finden sich im Telefonbuch oder im Internet über Anwaltssuchdienste. Aber auch alle nicht spezialisierten Rechtsanwälte können beauftragt werden.
Ein Rechtsanwalt kann immer nur einen Ehepartner vor Gericht vertreten, niemals beide. Wenn sich die Parteien aber über die Scheidung und die Folgesachen einig sind, kann der „Antragsgegner“, also der Partner, der nicht selbst den Scheidungsantrag stellt, auch ohne Anwalt vor Gericht erscheinen und die Ehe kann geschieden werden.
Folgesachen sind die Verfahren, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Zwingend ist der Versorgungsausgleich (s,oben) mit der Scheidung durchzuführen. Die übrigen Folgesachen können auf Antrag des anwaltlich vertretenen Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Hierzu zählen:
- das nacheheliche Unterhaltsverfahren,
- Sorge – und Umgangsverfahren sowie der Zugewinnausgleich,
- das Wohnungszuweisungsverfahren und die Hausratsteilung.
Nach der Reform des FamFG müssen Folgesachen zwingend zwei Wochen vor der ersten Terminierung des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden.
Einzelheiten finden Sie in der Broschüre "Was Sie über das Eherecht wissen sollten".
Was kostet meine Scheidung?
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren richten sich nach dem „Verfahrenswert“, der sich am Nettoeinkommen der Parteien orientiert. Wenn die Parteien Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird der Mindestverfahrenswert von 2.000,00 € festgesetzt. Die Höhe des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich (s.oben) richtet sich nach der Höhe der erworbenen Anrechte; mindestens sind hierfür 1.000,00 € anzusetzen.
Der Verfahrenswert erhöht sich um jede weitere Folgesache, die anhängig gemacht wird.
Mindestens fallen 800,00 € für Gerichts – und Anwaltskosten an.
Wenn die Parteien bedürftig sind, kann die sog. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Gegen den Scheidungsbeschluss und die damit verbundenen Folgeentscheidungen kann man Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen. Die Beschwerde muss beim Familiengericht eingelegt werden, welches die Akten an das Oberlandesgericht weiterleitet. In der Regel beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der Entscheidung. Anwaltliche Vertretung ist vorgeschrieben.